OLG Braunschweig zu Anbieterkennzeichnung, Urt. v. 28.05.2025, Az.: 2 U 16/25 in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet)
Soll die Anbieterkennzeichnung auf einer Homepage zusätzlich für eine weitere Internetpräsenz genutzt werden, muss diese zusätzliche Nutzung leicht erkennbar i. S. v. § 5 Abs. 1 DDG sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört zur leichten Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen regelmäßig die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
Leitet man von einer Internetpräsenz ohne Anbieterkennzeichnung unter dem Link „Kontakt“ auf eine andere Präsenz weiter, genügt man den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG nicht, wenn die Weiterleitung nicht unmittelbar zur Anbieterkennzeichnung erfolgt